Satzung der Schützengesellschaft Bredenbeck von 1872 e.V.

§ 1 Name und Sitz
Die Schützengesellschaft Bredenbeck übernahm im Jahre 1909 die Tradition des
Bredenbecker Jägerkors von 1872. Nach dem 2. Weltkrieg wurde der Schießsport mit
Genehmigung der Militärregierung im Jahre 1950 wieder aufgenommen. Der Verein führt den
Namen

„Schützengesellschaft Bredenbeck von 1872 e.V“

und ist eine Gliederung des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. und des
Deutschen Schützenbundes e.V. Er hat den Sitz in 30974 Wennigsen, O.T. Bredenbeck, und
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wennigsen eingetragen.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
die Förderung und die Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln,
die Förderung des Schützenbrauchtums,
die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
die Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der schießsportlichen Leistungen
die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung von Wettkämpfen
und Beteiligung an Meisterschaften des Schießsports

§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

2. Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den  Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des  Deutschen Schützenbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen  Fassung sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Er ist selbstlos tätig. Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks  erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.

5. Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Niemand darf durch  Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins sowie seiner Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Höhe ersetzt.

7. Jeder die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.

§ 4 Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen und Verpflichtungen des Vereins
1. Der Verein ist zuständig für
 - die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie die Kontrolle ihrer  Einhaltung auf Vereinsebene
 - die Regelung und Durchführung der Aus- und Fortbildung, soweit dieses nicht dem  NSSV und dem Kreisverband vorbehalten ist,
 - die Veranstaltung von Meisterschaften auf Vereinsebene sowie die Meldung von  Schützen zu Meisterschaften überörtlicher Ebene,
 - die Einrichtung und Organisation von Wettkämpfen für den Bereich des Sportschießens

2. Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.

3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteile der Satzung. Sie werden vom Gesamtvorstand beschlossen oder geändert.

4. Der Verein kann nur in seiner Gesamtheit eine Mitgliedschaft über den Kreisschützenverband zum NSSV und DSB erwerben oder erhalten. Zuwiderhandlungen, insbesondere die Meldung nur eines Teiles der Vereinsmitglieder, sind nicht zulässig und führen zur Aberkennung der Mitgliedschaft im Kreisschützenverband und im NSSV.

5. Der Verein regelt innerhalb seines Bereichs alle mit dem Sportschießen und seinem Vereinsleben zusammenhängenden Fragen selbständig, soweit diese Fragen nicht der Beschlussfassung durch den Kreisverband oder DSB und/oder NSSV vorbehalten sind.

6. Der Verein ist verpflichtet, Änderungen seiner Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister, jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie den Beschluss über ihre Auflösung unverzüglich dem Vorstand des Kreisverbandes anzuzeigen. Übernahme und Befolgungspflicht betreffen auch spätere Änderungen und Ergänzungen der Satzung und Ordnungen des DSB, des NSSV und des Kreischützenverbandes. Die Pflicht zur Übernahme und Befolgung des vom DSB, des NSSV und des Vereins gesetzten Rechts kann auch durch Vertrag vereinbart werden.

7. Der Verein erkennt –in gegenseitigem Interesse –ein Informationsrecht der Organe des Vereins an. Insbesondere ist der Verein verpflichtet, die Mitglieder oder beauftragter Vertreter des Vorstandes des Kreisschützenverbandes und/oder des NSSV an ihren Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen.

8. Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist dem Kreisverband unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages  durch den Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit der  Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und
 hat Anspruch auf die Benutzung des Vereinseigentums. Der Verein besteht aus:
 a) ordentlichen Mitgliedern,
 b) Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Für diese unterhält der Verein eine Jugendabteilung, die von einem Jugendwart geleitet wird.

3. Ehrenmitglieder können werden:
 a) Mitglieder, welche das 70. Lebensjahr bis zum 31.12.2015 vollendet haben
 b) Mitglieder, welche das 70. Lebensjahr ab dem 01.01.2016 vollendet haben
 c) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben
 d) Ein verdienstvoller 1. Vorsitzender kann nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum  Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
 
 Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden erfolgt mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung, die Vorschriften des deutschen Schützenbundes, des Niedersächsischen Sportschützenverbandes und des Kreisschützenverbandes Deister - Leine sowie das Vereinsrecht des BGB an.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, das vom DSB, NSSV und Kreisschützenverband gesetzte Recht zu beachten.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Vereinsstrafgewalt des DSB im Rahmen seiner sich aus der Satzung und der Rechtsordnung ergebenden Zuständigkeit anzuerkennen

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen der Organe des DSB, des NSSV und des Vereins zu beachten bzw. durchzuführen. Die Mitglieder erkennen das Recht des DSB und des NSSV sowie des Kreisschützenverbandes an, erforderlichenfalls eine Ersatzmaßnahme anzuordnen und zu vollziehen, wenn das Mitglied nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist die erforderliche Maßnahme nicht selbst durchführt

§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat jährlich einen Beitrag zu zahlen, der jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird
 
2. Ehrenmitglieder im Sinne des § 6 Nr. 3a), § 6 Nr. 3c) und § 6 Nr. 3d) sind beitragsfrei.

3. Für Ehrenmitglieder im Sinne des § 6 Nr. 3b) kann die Jahreshauptversammlung ermäßigte Beiträge festsetzen, die von den betroffenen Ehrenmitgliedern zu zahlen sind
 
4. In begründeten Einzelfällen - wie z.B. Wehrpflicht oder Wehrersatzdienst – kann der Vorstand einem Mitglied auf schriftlichen Antrag eine befristete Beitragsermäßigung bewilligen.
 
Die zu zahlenden Beiträge sind innerhalb einer Woche nach der Jahreshauptversammlung fällig.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 a) Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss das Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
 b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft.

2. a) Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen schwer verstoßen hat oder wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen rechtskräftig gerichtlich bestraft worden ist, mit sofortiger Wirkung durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck vom Vorstand innerhalb zweier Monate einzuberufen ist, entscheidet mit ¾ der abgegebenen Stimmen endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit die Ausschließungsbeschlusses zu.

 b) Ein Mitglied kann ferner auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Abmahnung länger als 12 Monate im Rückstand ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Reche, die sich aus der Zugehörigkeit zumDSB, dem LSB, des NSSV und des Vereins ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleichwelcher Art, können nicht erhoben werden.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 a) der Vorstand
 b) der Gesamtvorstand
 c) die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand – Gesamtvorstand
a) Der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

b) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. Vorsitzende(r)
  • Geschäftsführer(in)
  • Schriftführer(in)
  • Leiter(in) der Damenabteilung Pressewart(in)
  • Jugendwart(in)
  • 1. Schießwart (Gerätewart)
  • 2. Schießwart
  • 3. Schießwart
  • 4. Schießwart
  • Pressewart(in)

Die Wahl erfolgt seitens der Mitgliederversammlung durch geheime Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, kann die Wahl durch Handzeichen oder Zuruf erfolgen.
Die Amtsdauer des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Um den Gesamtvorstand jederzeit funktionsfähig zu erhalten, wird der Wahlrhythmus wie
folgt festgelegt:

 Gruppe A
1. Vorsitzende(r)
 Schriftführer(in)
 Schießsportleiter(in)
 Damenleiter(in)

Gruppe B
2. Vorsitzende(r)
Geschäftsführer(in)
Jugendwart(in)
Pressewart(in)

Die Wahlen der Gruppe A + B finden im jährlichen Wechsel statt.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig durch Tod oder Amtsniederlegung aus, so kann für dieses aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmann oder –frau bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch eingesetzt werden.

§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Gesamt vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Gesamtvor standssitzungen sind auch vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mit gliederversammlung abzuhalten.

2. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Gesamtvorstandes und in den Mitgliederversammlungen. Er hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin zu sorgen. Ist er verhindert, so wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
 Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er hat die Vermögensangelegenheiten des Vereins ordnungsgemäß zu regeln und über die Wahrnehmung der Interessen des Vereins zu wachen. Er ist insbesondere für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich. Dem Geschäftsführer obliegt gleichzeitig die Führung des Kassenwesens.

3. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, ein Inventarbuch über das Eigentum des Vereins zu führen. Er hat für das Vereinsvermögen eine Feuer-, Sturm-, Diebstahlt- und Haftpflichtversicherung und für die Mitglieder eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.

4. Der Verkauf von Vereinseigentum durch den Gesamtvorstand bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Gesamtvorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer (innen), die Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich – unter Angabe der Tagesordnung und der Zeit sowie des Ortes der Zusammenkunft unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen – einzuberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind jeweils 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ¼ sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

6. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben die satzungs- und beschlussmäßige Verwendung der Gelder des Vereines zu prüfen
 
2. Dem Verein müssen für die Aufgabe zwei Kassenprüfer und ein Vertreter zur Verfügung stehen.

3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 (zwei) Jahre gewählt.

4. Bei der Wahl der Kassenprüfer soll möglichst ein Turnus eingehalten werden bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 2 (zwei) Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet jeweils nach 2 (zwei) Jahren aus; eine Wiederwahl ist möglich.

5. Die Prüfung der Buchprüfung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

6. Über die durchgeführten Buchführungen sind Berichte zu erstellen, denen zufolge dem Vorstand und dem Schatzmeister Entlastung erteilt werden kann.

§ 15 Daten und Datenschutz
1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom 26.05.1978.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen lässt,  
d) Löschung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes weiter.

4. Der Vorstand beruft einen Datenschutzbeauftragten. Dieser muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dieser Satzung und dem Nds. Datenschutzgesetz unterworfen.

5. Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes im Verein. Er hat über seine Tätigkeit der Jahreshauptversammlung auf Antrag zu berichten, wobei eine schriftliche Stellungnahme ausreicht.

6. Soweit ein mittelbares oder unmittelbares Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben/Rückschein zu erteilen.


§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen desVereines an den Kreisschützenverband Deister- Leine e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, hier für die Förderung des Schießsports zu verwenden hat. Akten und Inventar des aufgelösten Vereines werden beim Kreisverband hinterlegt.

§ 17 Inkrafttreten
Mit der Annahme und Eintragung der Satzung in  das Vereinsregister tritt die bisherige Satzung vom 15.09.1999 außer Kraft.

 

Wennigsen, OT Bredenbeck, den 31.01.2020

Uwe Stillich
1. Vorsitzender

Nadine Geller
Schriftführerin